Unsere Satzung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

  1. Die Stiftung führt den Namen Dietrich F. Liedelt – Stiftung. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
  2. Die Stiftung hat ihren Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg.

 

§ 2 Stiftungszweck

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, des öffentlichen Gesundheitswesens, der Bildung, der Erziehung, mildtätiger Zwecke sowie die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sofern es die Vermögenslage zulässt, kann die Stiftung die vorgenannten Zwecke auch selbst verwirklichen. Die Stiftungszwecke sollen insbesondere Kindern zu Gute kommen. Die Vergabe der Stiftungsmittel kann national wie auch international erfolgen.
  2. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    1. finanzielle Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften für Kinder mit unheilbaren oder degenerativen Erkrankungen (wie z. B. dem Kinder-Hospiz Sternenbrücke, Hamburg);
    2. finanzielle Förderung/Unterstützung von anderen steuerbegünstigten Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts für die Krebsforschung – insbesondere für Kinder;
    3. die Förderung sowie die eigene Durchführung von Projekten und Maßnahmen im Bereich des Stiftungszwecks – sofern die Stiftungsmittel dieses zulassen (wie z. B. der Aufbau und Betrieb von Kinderheimen / Waisenheimen in Süd-Afrika)
  3. Über die Erfüllung des Stiftungszweckes und die Gewährung von Stiftungsleistungen entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen.
  4. Die Weiterleitung von Mitteln an eine ausländische Körperschaft erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, jährlich spätestens vier Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres einen detaillierten Rechenschaftsbericht über die Verwendung der von der Stiftung erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus diesem Rechenschaftsbericht nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verfolgt werden oder kommt der Empfänger der Mittel der Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichtes nicht nach, wird die Weiterleitung der Stiftungsmittel unverzüglich eingestellt.
  5. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen besteht nicht.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  3. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszwecks Zweckbetriebe unterhalten.

 

§ 4 Stiftungsvermögen

  1. Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe im Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist.
  2. Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen (Beträge, Rechte und sonstige Gegen-stände) des Stifters sowie Dritter erhöht werden. Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet, so dienen sie ausschließlich und unmittelbar zeitnah den in § 2 genannten Zwecken.
  3. Das Vermögen der Stiftung ist in seinem realen Wert dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich unter Beachtung des Hamburgischen Stiftungsgesetzes anzulegen. Es kann zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden. Zur Erreichung des Stiftungszweckes dienen grundsätzlich nur die Zinsen und Erträge des Vermögens sowie sonstige Zuwendungen, soweit sie nicht nach Absatz 2 das Vermögen erhöhen.
  4. Den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend kann die Stiftung ihre Erträgnisse gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung ganz oder teilweise einer Rücklage (Zweckrücklage) zuführen, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltiger erfüllen zu können. Die Stiftung kann im Rahmen der Bestimmungen der Abgabenordnung auch eine freie Rücklage bilden und die in die Rücklage eingestellten Mittel ihrem Vermögen zur Werterhaltung zuführen.

 

§ 5 Stiftungsorgane

  1. Organe der Stiftung sind
    1. der Vorstand und
    2. der Stiftungsrat
  2. Die Organmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus; sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen, sofern die Vermögenssituation der Stiftung dies zulässt. Sollen Sitzungsgelder oder Aufwandsentschädigungen gezahlt werden, so ist dies nur zulässig, sofern der Stiftungsrat hierüber im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt und der Stiftungsaufsicht Richtlinien erlässt.

 

§ 6 Anzahl, Amtszeit Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei bis maximal fünf Personen. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands fort. Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen.
  2. Der Stifter gehört dem Vorstand auf Lebenszeit an. Zu seinen Lebzeiten ist der Stifter Vorsitzender des Vorstandes und bestellt auch den stellvertretenden Vorsitzenden und die anderen Vorstandsmitglieder. Der Stifter ist berechtigt, das Amt jederzeit niederzulegen. Sollten beim Stifter bestimmte beeinträchtigende oder gar ausschließende Lebenssachverhalte wie Betreuung oder Pflegebedürftigkeit eintreten, so wird dieser Ehrenvorsitzender ohne Stimmrecht. Die Ergänzung des Vorstandes erfolgt wie unter Punkt genannt.
  3. Scheidet der Stifter aus dem Vorstand aus, so bestellt der Stiftungsrat auf Vorschlag der verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Der Vorstand wählt nach Ausscheiden des Stifters und der Ergänzung des Vorstandes aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  4. Vom Stifter bestellte Vorstandsmitglieder können von diesem, andere Vorstandsmitglieder können vom Stiftungsrat jederzeit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Der Abberufung durch den Stiftungsrat müssen ¾ aller Stiftungsratsmitglieder zustimmen.
  5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  6. Veränderungen innerhalb des Vorstandes werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über Vorstandsergänzungen sind beizufügen.

 

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Seine Aufgaben sind insbesondere:
    1. Die Verwaltung des Stiftungsvermögens
    2. Die Verwendung der Stiftungsmittel
    3. Die Erstellung eines Jahresabrechnung und des Tätigkeitsberichts
  2. Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. Er kann, sofern die Vermögenslage der Stiftung dies zulässt, eine geeignete, dem Vorstand auch nicht angehörende Person mit der Geschäftsführung der Stiftung beauftragen und für diese Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zahlen sowie Hilfskräfte einstellen.
  3. Innerhalb der gesetzlichen Frist erstellt der Vorstand eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks.

 

§ 8 Vertretung der Stiftung

  1. Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Solange der Stifter Vorstandsmitglied ist, vertritt er die Stiftung allein und ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung jeweils zu zweit. Nach dem Ausscheiden des Stifters aus dem Vorstand wird die Stiftung von jeweils zwei Mitgliedern gemeinsam vertreten. Der Vorstand kann einem Mitglied per Beschluss für den Einzelfall Alleinvertretungsbefugnis erteilen.

 

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt bei Anwesenheit von mindestens zwei seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des Stellvertreters. Im Falle der Abwesenheit beider gilt die Vorlage bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
  2. Der Vorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die mindestens von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben sind. Abwesende Vorstandsmitglieder werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu.
  3. Beschlüsse können auch im Umlauf telefonisch, schriftlich, per Fax, telegraphisch oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes mit einem solchen Verfahren einverstanden sind.

 

§ 10 Vorstandssitzungen

  1. Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Der Vorsitzende – im Verhinderungsfall seine Vertretung – bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzungen und lädt dazu ein. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Vorstandssitzung statt, in der über die Jahresrechnung beschlossen wird. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern muss der Vorstand einberufen werden.
  2. Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist erfordern. Die Vorstandsmitglieder werden schriftlich unter Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände einberufen.

 

§ 11 Anzahl, Amtszeit, Berufung und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsrates

  1. Der Stiftungsrat besteht aus zwei bis fünf Mitgliedern. Ihre Amtszeit beträgt sechs Jahre. Die Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. Der erste Stiftungsrat wird durch den Stifter bestellt. Die Stiftungsratsmitglieder wählen rechtzeitig vor Ablauf ihrer Amtszeit den nachfolgenden Stiftungsrat, wobei Wiederwahl zulässig ist. Der ausscheidende Stiftungsrat bleibt bis zum Amtsantritt des neuen Stiftungsrates im Amt.
  2. Der Stiftungsrat wählt sich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer seiner Amtszeit.
  3. Scheidet ein Stiftungsratsmitglied vorzeitig aus, so wählen die verbliebenen Stiftungsratsmitglieder unverzüglich eine Ersatzperson. Das neue Mitglied tritt in die Amtszeit des ausscheidenden Stiftungsratsmitgliedes ein. Bis zum Amtsantritt der Nachfolger verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsrates um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
  4. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Stiftungsrat ein Stiftungsratsmitglied per Beschluss abberufen. Diesem Beschluss müssen sämtliche Stiftungsratsmitglieder außer dem abzuberufenden zustimmen.
  5. Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie kann auch die Vertretung des Stiftungsrates gegenüber dem Vorstand regeln.
  6. Veränderungen innerhalb des Stiftungsrates werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über Stiftungsratsergänzungen sind beizufügen.

 

§ 12 Aufgaben des Stiftungsrates

  1. Der Stiftungsrat hat die Geschäftsführung durch den Vorstand zu überwachen und insbesondere darauf zu achten, dass der Vorstand für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks und den Erhaltung des Stiftungsvermögens sorgt.
  2. Der Stiftungsrat ist im Einzelnen insbesondere zuständig für:
    1. Die Beratung und Unterstützung des Vorstandes
    2. Die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung
    3. Die Feststellung der Jahresrechnung
    4. Die Überwachung der von der Stiftung geförderten Vorhaben
    5. Die Zustimmung zu Satzungsänderungen
    6. Die Zustimmung zur Auflösung der Stiftung
    7. Weitere Rechte des Stiftungsrates nach anderen Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt.

 

§ 13 Beschlussfassung des Stiftungsrates

  1. Der Stiftungsrat beschließt bei Anwesenheit von mindestens zwei seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die des Stellvertreters. Im Falle der Abwesenheit beider gilt die Vorlage bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
  2. Der Stiftungsrat hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die mindestens von zwei Stiftungsratsmitgliedern zu unterschreiben sind. Abwesende Stiftungsratsmitglieder werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu.
  3. Beschlüsse können auch im Umlauf telefonisch, schriftlich, per Fax, telegraphisch oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Stiftungsrates mit einem solchen Verfahren einverstanden sind.

 

§ 14 Stiftungsratssitzungen

  1. Der Stiftungsrat hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Der Vorsitzende – im Verhinderungsfall seine Vertretung – bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzungen und lädt dazu ein. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine Stiftungsratssitzung statt, in der über die Feststellung der Jahresabrechnung beschlossen wird. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern muss der Stiftungsrat einberufen werden.

 

§ 15 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

§ 16 Satzungsänderung

  1. Über Änderungen dieser Satzung beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller Mitglieder. Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung von ¾ der Mitglieder des Stiftungsrates und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

 

§ 17 Auflösung

  1. Über die Auflösung der Stiftung beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ bei Anwesenheit aller Mitglieder. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von ¾ der Mitglieder des Stiftungsrates. Der Beschluss wird zudem erst wirksam, wenn er von der Aufsichts-behörde genehmigt ist.
  2. Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das restliche Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung, des öffentlichen Gesundheitswesens, der Bildung, der Erziehung und/oder für mildtätige Zwecke im Sinne des Absatz 2.
  3. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 18 Aufsicht und Inkrafttreten

  1. Die Stiftung untersteht der Aufsicht nach Maßgabe des in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Rechts.
  2. Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Anerkennung in Kraft.

 

14.10.2008

Dietrich Ferdinand Liedelt

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